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Allgemeine Frage zu A 2.4 N

Remus

Neuer Benutzer
Hallo,

Ich beschäftige mich gerade mit den Beurteilungskriterien der MPU, mit dem genauen Kriterium A 2.4 N.

Punkt 7 besagt, dass ein ausreichend langer Alkoholverzicht eine Integration in das Gesamtverhalten nahelegt – in der Regel nach einem Jahr, frühestens jedoch nach sechs Monaten.

Punkt 10 spricht darüber, dass nach Abschluss einer unterstützenden Maßnahme wie einer verkehrspsychologischen Therapie, der Klient für eine bestimmte Zeit auf Alkoholkonsum verzichten muss. Diese Zeitspanne liegt normalerweise zwischen drei und sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme. Es können jedoch auch nachträglich stabilisierende therapeutische Kontakte erfolgen.

Meine Frage bezieht sich auf Punkt 10: Ist es möglich, nach einer drei Monate dauernden Maßnahme und anschließenden sechs Monaten Abstinenz die MPU erfolgreich zu absolvieren? Wären dann insgesamt neun Monate Wartezeit erforderlich? Ich bin mir unsicher, wie ich diese Kriterien interpretieren soll.

Danke im Voraus!
 
Meine Frage bezieht sich auf Punkt 10: Ist es möglich, nach einer drei Monate dauernden Maßnahme und anschließenden sechs Monaten Abstinenz die MPU erfolgreich zu absolvieren?

Ja. Wobei dir wahrscheinlich schon klar ist, das Abstinenz immer lebenslänglich ist und es um den Zeitraum von Abstinenzbelegen geht.

Wären dann insgesamt neun Monate Wartezeit erforderlich?

Ja.

Deine Schlussfolgerungen haben mit der Praxis aber nichts am Hut.

Dein Grundfehler ist, einzelne Angaben aus dem Gesamtzusammenhang zu ziehen und daraus Ergebnisse erzielen zu wollen. Das funktioniert bei einer Fachliteratur wie den Beurteilungskriterien (BUK) nicht.
 
Danke für die Antwort!

Ja. Wobei dir wahrscheinlich schon klar ist, das Abstinenz immer lebenslänglich ist und es um den Zeitraum von Abstinenzbelegen geht.
Das ist mir bewusst. Es geht mir hierbei nur um den Zeitaufwand vor der MPU.

Dein Grundfehler ist, einzelne Angaben aus dem Gesamtzusammenhang zu ziehen und daraus Ergebnisse erzielen zu wollen. Das funktioniert bei einer Fachliteratur wie den Beurteilungskriterien (BUK) nicht.
Ich habe darüber nachgedacht, ob es möglich wäre, den Zeitaufwand von 12 Monaten auf insgesamt 9 Monate zu reduzieren, da unter Punkt 7 eine Gesamtdauer von 6-12 Monaten angegeben ist und unter Punkt 10 klar definiert wird, dass nach einer Maßnahme 3-6 Monate ausreichend sind. Daher meine Frage:

Wäre bei günstigen Bedingungen ein Gesamtzeitaufwand von 9 Monaten möglich?

Ich habe mir die anderen Kriterien angeschaut und finde (noch) keinen direkten Widerspruch zu meiner Frage.

Fülle bitte zur besseren Einschätzung den entsprechenden Profilfragebogen aus.
Danke für den Tipp, aber ich muss nicht zur MPU.
Dennoch bin ich der Meinung, dass solche Diskussionen einen positiven Beitrag leisten können. :)
 
Danke für die Antwort!

Doch. Aber es handelt sich wie bereits geschrieben um eine Fachliteratur, die auch entsprechend gelesen werden muss.
Interessant! Es scheint, dass ich beim Lesen möglicherweise etwas übersehen habe.

Könnten Sie (wenn es Ihnen nichts ausmacht) mir bitte spezifische oder zumindest ungefähre Stellen in den Beurteilungskriterien nennen, die einen Widerspruch zu meiner Frage darstellen? Ich möchte sicherstellen, dass ich alle relevanten Informationen richtig verstehe und nichts übersehe.

Ich schätze Ihre Unterstützung sehr und möchte sicherstellen, dass ich die relevanten Informationen korrekt interpretiere.

Herzlichen Dank im Voraus
 
Man kann nicht in zwei, drei Sätzen lernen wie Fachliteratur zu lesen ist. Das muss man zunächst lernen und dann üben, üben, üben.

Die Stellen, die deine Ansicht bestätigen, musst du selbst nennen. Zumal ich das anders als du verstehe.

Zudem gibt es viele Fachbegriffe, die man natürlich nicht umgangssprachlich interpretieren oder gar ignorieren darf. Für das Zielpublikum haben die hingegen eine feste Bedeutung.

Mal ein Beispiel, das du selbst zitiert hast:

Punkt 7 besagt, dass ein ausreichend langer Alkoholverzicht eine Integration in das Gesamtverhalten nahelegt – in der Regel nach einem Jahr, frühestens jedoch nach sechs Monaten.

"in der Regel" (oder auch "im Regelfall") sagt in diesem Zusammenhang aus: Fast 100 Prozent, mit wenigen Ausnahmen. Die wenigen Ausnahmen werden dann auch noch auf mindestens 6 Monate eingegrenzt.

Die Ausnahmen müssen begründet sein und dürfen nicht konstruiert sein. Behauptungen reichen also nicht aus.

Von daher können 9 Monate ausreichen. Du kannst aber nicht darauf hinarbeiten (außer mit Lügen), sondern musst die auch begründen können.

Was ist denn in deinem Beispiel die Begründung für die Ausnahme?
 
Bezüglich der Begründung für eine mögliche Ausnahme möchte ich folgendes Beispiel unter Berücksichtigung der Diagnose ICD-10 F10.1 (Schädlicher Gebrauch von Alkohol) anführen:

Nehmen wir an, ein Probant nach dem Vorfall sofort eine umfangreiche Behandlung begonnen. Diese Behandlung umfasste eine intensive, drei Monate lange Verkehrspsychologische Therapie, gefolgt von einer drei Monate langen ambulanten Nachsorge in der Form einer Verkehrspsychologischen Beratung. Während dieser Zeit hat der Probant regelmäßig Selbsthilfegruppen besucht. Der Probant hat außerdem nachweislich alle Empfehlungen und Maßnahmen zur Verhaltensänderung strikt umgesetzt. Diese umfassen die vollständige Abstinenz von Alkohol, was durch regelmäßige, negative Alkoholtests belegt wird, sowie die Änderung seines sozialen Umfelds und die Aufnahme neuer, gesunder Aktivitäten.

Die Therapie und Nachsorge zeigten positive Effekte, wie von den beteiligten Therapeuten dokumentiert. Zudem hat der Probant eine stabile Unterstützung aus seinem familiären Umfeld und hat seine berufliche Situation verbessert, was zu einer deutlichen Stabilisierung seines Lebensstils geführt hat.

In diesem Fall könnte eine mögliche Verkürzung der Abstinenzzeit auf sechs Monate in Betracht gezogen werden, da die umfassenden und gut dokumentierten Maßnahmen zur Verhaltensänderung und die durchweg negativen Alkoholtests eine solide Grundlage bieten.

Beim verfassen dieser Antwort ist mir aufgefallen, dass dies ein typischer Verlauf einer erfolgreichen Behandlung sein kann und wahrscheinlich leider keine Ausnahme darstellt. :D

Da im Internet nur wenige Informationen zu diesem Thema verfügbar sind, hat es mein Interesse geweckt, nach solchen Ausnahmen Ausschau zu halten.
Ich vermute, dass zusätzliche Teilnahmen an Kursen zur Rückfallprävention sowie andere (möglicherweise mir noch unbekannte) Maßnahmen oder aber auch besondere persönliche Bedinguzngen Potenzial für solche Ausnahmen bieten könnten.

Nochmals vielen Dank für die interessante Diskussion und Ihre Zeit!
 
Die Ausnahmen müssen in der Vorgeschichte des Betroffenen begründet sein. Das die Höhe / Größe / Ausprägung seines Alkoholproblems sich von dem Durchschnitt positiv unterscheidet. Dabei reichen Behauptungen nicht aus, sondern der Gutachter (nicht der Betroffene) muss nachvollziehbare Begründungen finden.

Deine Idee, man bräuchte nur eine passende Vorbereitung finden, ist der falsche Ansatz. Darauf wären im Laufe der letzten Jahrzehnte auch schon Andere gekommen. Beziehungsweise die, die sich daran versuchten, sind sang- und klanglos gescheitert.
 
Fachliteratur, die auch entsprechend gelesen werden muss.
was ich so mitbekommen habe, sind auch Gutachter durchaus etwas unglücklich mit den neuen BUK und es scheint unter ihnen nicht unstrittig zu sein, wie diese jetzt irL auszulegen sind. Dass da ziemlich geschlampt wurde, erkennt man schon aus Redundanzen wie "nennenswert länger als ein Jahr und beträgt mindestens 15 Monate" - naja.. 15 Monate sind IMMER länger als ein Jahr. Ich weiss nicht, welchen Schulabschluss man benötigt, um Grundfähigkeiten logischen Denkens zu beherrschen. Vielleicht wurden die Autoren ja auch nach Zeilen bezahlt.

in der Regel nach einem Jahr, frühestens jedoch nach sechs Monaten.

.. ohne weitere Kriterien. Das lässt beliebigen Interpretationsspielraum zu - ein Unding für Entscheidungskriterien. Um hier sicher zu bestehen, sollte man auf Nummer Sicher gehen und den Regelfall anstreben - einfach nur, um dieser Schwammigkeit Rechnung zu tragen.
Das Gleiche gilt für Nr. 10.
Auch bei Punkt Nr.11 dürfte strittig sein, was "nachvollziehbar " denn meint ...
 
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