Hallo zusammen,
ich hoffe, hier gibt es jemanden mit Erfahrung im Fahrerlaubnisrecht, der mir eine Einschätzung geben kann.
Zu meiner Situation:
Ich wurde im August 2015 bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,78 ‰ erwischt. Daraufhin folgten ein Strafbefehl im September 2015 und die Anordnung einer MPU, die ich beim ersten Versuch bestanden habe. Meinen Führerschein habe ich im März 2016 neu erhalten.
Jetzt ist mir leider im Januar 2026 erneut eine Trunkenheitsfahrt mit 1,48 ‰ passiert, ebefalls mit Ausfallerscheinung, da ich mir zwei Platten zugezogen habe. Der Strafbefehl kam im März 2026, verbunden mit einer Sperrfrist von fünf Monaten. Diese endet am 09.08.2026.
Nun zu meinen Fragen:
Wird die Führerscheinstelle in meinem Fall erneut eine MPU anordnen, da ich als Wiederholungstäter gelten könnte?
Ich habe mir einen Auszug aus dem Fahreignungsregister besorgt – dieser weist aktuell einen Punktestand von 0 auf. Allerdings steht dort auch, dass sich die alte Tat seit dem 15.03.2026 in der sogenannten Überliegefrist befindet.
Dazu verstehe ich Folgendes nicht ganz:
Meines Wissens beginnt die Tilgung doch mit Rechtskraft des Strafbefehls also 09/2015 +10 Jahre = 09/2025– daher wundert mich die Überliegefrist etwas.
Deshalb meine konkreten Fragen:
- Hat die Führerscheinstelle Zugriff auf Eintragungen in der Überliegefrist?
- Wird die alte Tat noch verwertet?
- Gelte ich damit als Wiederholungstäter?
- Muss ich sehr wahrscheinlich erneut mit einer MPU-Anordnung rechnen?
Mein Anwalt konnte mir dazu leider keine klare Aussage geben, daher hoffe ich auf Erfahrungswerte oder fachliche Einschätzungen von euch.
Vielen Dank schon mal!
ich hoffe, hier gibt es jemanden mit Erfahrung im Fahrerlaubnisrecht, der mir eine Einschätzung geben kann.
Zu meiner Situation:
Ich wurde im August 2015 bei einer Trunkenheitsfahrt mit 1,78 ‰ erwischt. Daraufhin folgten ein Strafbefehl im September 2015 und die Anordnung einer MPU, die ich beim ersten Versuch bestanden habe. Meinen Führerschein habe ich im März 2016 neu erhalten.
Jetzt ist mir leider im Januar 2026 erneut eine Trunkenheitsfahrt mit 1,48 ‰ passiert, ebefalls mit Ausfallerscheinung, da ich mir zwei Platten zugezogen habe. Der Strafbefehl kam im März 2026, verbunden mit einer Sperrfrist von fünf Monaten. Diese endet am 09.08.2026.
Nun zu meinen Fragen:
Wird die Führerscheinstelle in meinem Fall erneut eine MPU anordnen, da ich als Wiederholungstäter gelten könnte?
Ich habe mir einen Auszug aus dem Fahreignungsregister besorgt – dieser weist aktuell einen Punktestand von 0 auf. Allerdings steht dort auch, dass sich die alte Tat seit dem 15.03.2026 in der sogenannten Überliegefrist befindet.
Dazu verstehe ich Folgendes nicht ganz:
Meines Wissens beginnt die Tilgung doch mit Rechtskraft des Strafbefehls also 09/2015 +10 Jahre = 09/2025– daher wundert mich die Überliegefrist etwas.
Deshalb meine konkreten Fragen:
- Hat die Führerscheinstelle Zugriff auf Eintragungen in der Überliegefrist?
- Wird die alte Tat noch verwertet?
- Gelte ich damit als Wiederholungstäter?
- Muss ich sehr wahrscheinlich erneut mit einer MPU-Anordnung rechnen?
Mein Anwalt konnte mir dazu leider keine klare Aussage geben, daher hoffe ich auf Erfahrungswerte oder fachliche Einschätzungen von euch.
Vielen Dank schon mal!