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Grundsatz-Diskussion zum Thema MPU-Anordnung wegen Cannabis

Monster

Erfahrener Benutzer
Dieser und die nachfolgenden Beiträge wurden vom Thema THC im Blut bei Verkehrskontrolle abgespalten.
*Nancy*


Hm, so wie ich die neue FeV nach der Cannabislegalisierung interpretiere dürfte hier keine MPU drohen.

Es gilt ja jetzt:

- unter 3,5 ng/ml >> keine Konsequenzen
- über 3,5 ng/ml >> Bußgeld, Punkte und ein Monat Fahrverbot
- Anordnung einer MPU nur bei wiederholtem Verstoß, der hier scheinbar nicht vorliegt (§13a FeV).

Korrigiert mich bitte (ich möchte der TE jetzt auch keine unnötigen Hoffnungen machen) wenn ich falsch liegen sollte.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Jupp, da liegst du leider falsch.
Eine MPU kann und wird auch angeordnet, wenn Hinweise auf Cannabismissbrauch bestehen bei fehlendem Trennverhalten zwischen Konsum und dem Führen eines Kfz.
 
Sehe ich anders, sorry, s. unten zitierte offizielle Quelle.

Der §13a FeV sagt:

ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
c)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__13a.html

Zu a) Cannabismissbrauch steht nicht fest, dafür müsste vorher ein fäG mit dem Ergebnis angeordnet worden sein.
Zu b) keine Wiederholungstat.
Zu c) Kein Entzug der FE aufgrund von a) oder b).
 
hrmpf.. Behördendeutsch :/
Ich kann da immer nur schlecht rauslesen, worauf sie am Ende rauswollen. Ich habs jetzt 2x durchgelesen und ich komme doch vom Land :(
Wo steht da konkret was zu der Mindest-Sachlage, die eine MPU-Anordnung nach sich zieht?
Hilfe!

das hier:
zu d) ... sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.
würde ich verstehen^^

:)
 
Im Prinzip ist die Überarbeitung / Verschärfung das, was unter „Missbrauch von Cannabis“ steht.
Zusammengefasst von der Sache her, wenn Hinweise auf Cannabismissbrauch vorliegen mit fehlendem Trennvermögen.
Hinweise auf Missbrauch
- Blutwerte, in jedem Fall über 3,5ng, ansonsten momentan nicht näher zu definieren, da es zu wenig wissenschaftlich fundierte Studien gibt
- Blutwerte THC + eine weitere psychotrope Substanz
- Umstände der TF ( was hier bei @Darkhorse96 auf jeden Fall vorliegt )

Liebe Grüße :smiley138:
 
Schade, denn für mich ist der §13a FeV dahingehend eindeutig.
wie verstehst du:

"zu d) ... sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht." (§13a FeV)

a - c sind unstrittig.
Und entgegen Deiner Auffassung sehen es vermehrt FsSt anders. Das wäre die gelebte Praxis.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dass ggf. ein fäG anzuordnen wäre, aber nur wenn der begründete Verdacht auf Missbrauch oder Abhängigkeit besteht.

Nicht aber wenn ein Ersttäter (ohne weitere Hinweise darauf) mit über 3,5 ng/ml einmalig (!) erwischt wird.
 
@Monster
Schade, denn für mich ist der §13a FeV dahingehend eindeutig.

@Karl-Heinz, auch Deine verlinkte Quelle ändert nichts an meiner Auffassung.
Was für dich eindeutig ist und was deine Auffasung ist, ist nicht irre relevant, sondern schlicht und ergreifend irrelevant !

Die Sache, um die es hier geht, ist fachlich und sachlich bei den beteiligten Stellen, FEB und BfF und seriösen Vorbereitungen, absolut unstrittig und wird daher genauso angewandt.

Mal zur Quelle:
Du kennst schon den Unterschied zwischen „www.gesetze-im-internet.de“ und der BaSt, der Bundesanwalt für Straßenwesen ?
Offensichtlich nicht.

Daher ist eine Diskussion mit dir so zielführend wie 100 Runden Kreisverkehr.

Du „diskutierst“ nicht sachlich, sondern emotional.
Sachlich und fachlich hast du keine Ahnung, was ja überhaupt nicht schlimm wäre.
Ist ja auch ein sehr komplexes Genre, also grundsätzlich kein Grund dafür, sich schlecht zu fühlen.

Was ich aber schlimm finde, dass du dich hier mit Internethalbwissen über Menschen erhebst, die sehr viel Ahnung in diesem Thema haben.
Das empfinde ich als grandiose zur Schau getragene Selbstüberschätzung und zum Himmel schreiende Arroganz.

Am Allerschlimmsten finde ich, dass du mit deiner persönlichen Meinung, auf der du auch noch stur beharrst, den Thread eines Users kaperst, den du durch deinen fachlichen Unsinn zumindest verunsichern könntest.
 
@Monster

Bitte schaue dir doch mal die Begründung der MPU-Anordnung im Thread eines anderen Users an, das ist sicher erkenntnisreich. :smiley138:

 
Das kannst Du aber nicht vergleichen, da dort während (!) der Fahrt gekifft wurde, was
a) auf einen Kontrollverlust und
b) auf eine vertiefte Problematik hinweist.
 
Das kannst Du aber nicht vergleichen,
ach doch:

1747496483541.png

Das mit der mangelnden Trennfähigkeit war dann noch das Tüpfelchen auf dem i, aber nirgends steht, dass Konsum während der Fahrt notwendig wäre. Mangelndes Trennvermögen generell würde auch reichen. Oder ggf noch andere Anhaltspunkte.
... und dann guckst Du nochmal in Deinen zitierten §13 a FEV - und zwar Buchstabe d) bzw in das Dokument von @Karl-Heinz.

Und damit würde ich gerne im Einklang mit den Behörden dahingehend beraten, dass bereits die Ersttat zur MPU führen kann, wenn die Hinweise in der Gesamtschau auf Mißbrauch deuten. Der Verdacht genügt.
 
Zuletzt bearbeitet:
dass bereits die Ersttat zur MPU führen kann, wenn die Hinweise in der Gesamtschau auf Mißbrauch deuten. Der Verdacht genügt.
Und genau das versuche ich ja hier zu eruieren.
Nachdem was die TE hier geschrieben hat, deutet (für die Behörden) erstmal nichts auf Dauerkonsument mit MPU-Pflicht hin, sondern die Folgen wären wie von mir in Post #4 beschrieben.

Vor der Legalisierung war es so:
- über 1,0 ng/ml Bußgeld, Punkte und Fahrverbot plus MPU.
Nach der Legalisierung ist es so:
- über 3,5 ng/ml Bußgeld, Punkte und Fahrverbot, MPU nur nach festgestelltem (!) Missbrauch oder bei Wiederholungstätern.
 
MPU nur nach festgestelltem (!) Missbrauch
und hier liegt vllt der Unterschied:
eine begründete Mißbrauchsvermutung genügt offenbar (bei THC >3,5ng).

Das steht auch recht klar in der MPU-Aufforderung:
1747497906384.png

in Einklang mit §13a
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn...
zu d) ... sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.


Und damit lautet auch folgerichtig die Fragestellung:

1747498082812.png

Das einzige, worüber man jetzt noch stolpern könnte, wäre das "mehr" im Satz
.... ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht

denn das impliziert, dass davor ein Mißbrauch oder eine Abhängigkeit faktisch existent war. Die Behörden scheinen diese semantische Feinheit zu ignorieren. Wir könnten jetzt darüber streiten, was der Gesetzgeber gemeint hat, als er diesen Satz verfasst hat. Vllt kann da ein feinsinniger Anwalt das Ding noch rumreißen, die gelebte Realität blendet es aber aktuell erstmal aus. Und die gelebte Realität sollte hier, im Hilfeforum, unsere Richtschnur sein. Sonst richten wir Schaden beim Beraten an.
 
Zuletzt bearbeitet:
P.s.:
in dem "nicht mehr" würde ich Dein "MPU nur nach festgestelltem (!) Missbrauch" wiederfinden. Und das würde auch logisch gut zusammenpassen. Aber was hilft es uns denn, wenn die Behörden da draussen eine andere Auffassung haben?

Und ich bitte meinen Brustton der Überzeugung nicht überzubewerten - ich bin schlecht in Beamtendeutsch und versuche nur (mehr oder minder hilflos), das zusammen zu bringen, was ich lese und real erlebe.
 
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