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.. und in der steht:22.08.24 erfolgte eine Änderung,
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Cannabisabhängigkeit begründen, oder
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden,
c) die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a und b genannten Gründen entzogen war oder
d) sonst zu klären ist, ob Cannabismissbrauch oder Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht.
Und ich bin Beamtin und auch nicht soooo fern von einer Fahrerlaubnisbehörde entfernt beschäftigt…ich bin schlecht in Beamtendeutsch und versuche nur (mehr oder minder hilflos), das zusammen zu bringen, was ich lese und real erlebe.
Können wir, auch wenn nach meiner Meinung nach Eure Auffassung immer noch nicht richtig ist (das von Euch zitierte kenne ich und habe es gelesen, ändert aber nach meiner Auffassung nichts).Können wirs beenden?![]()
dann liegts aber nur noch an Deiner Fähigkeit, Deine Meinung den neuen Fakten anzupassen. Da könntest Du vllt nachbessern?ändert aber nach meiner Auffassung nichts
2. ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a) nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Cannabisabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen,
Das lasse ich mal unkommentiert da es meiner Meinung schon fast eine Beleidigung darstellt.eine Minderleistung in Deutsch Zugangsvoraussetzung zum Jurastudium ist.
hast du den ganzen Text durchgelesen?Dein zweites Zitat ist doch eindeutig
das macht mir an der Stelle grad bisschen Sorge :/Und ich bin Beamtin
Dem schließe ich mich leider uneingeschränkt an.…werden wir die Fragesteller leider immer wieder vor Dir warnen müssen. Schade.![]()
Puh, dem Himmel sei`s getrommelt und gepfiffen !Für mich ist hier EoD
zumindest an diesem Punkt.gepaart mit fachlicher und sachlicher Unkenntnis,
Quelle: https://jurawelt.com/cannabis-legal...eit.&text=THC-COOH-Wert liegt unter 150 ng/ml.Mit den neuen Regelungen wird es Betroffenen erleichtert, insbesondere bei einmaligen Verstößen[/], ihren Führerschein zurückzuerhalten – ohne sich der MPU stellen zu müssen.
§ 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung definiert dabei klare Voraussetzungen, unter denen eine MPU nicht mehr erforderlich ist:
- Einzelfall – die betroffene Person wurde nur einmalig mit THC am Steuer erwischt.
- Es gibt keine Hinweise auf Cannabismissbrauch oder Abhängigkeit.
- THC-COOH-Wert liegt unter 150 ng/ml.
Rechtsgrundlage: FeV, § 13a und die Bedeutung des neuen Missbrauchsbegriffs
Im Fokus steht der geänderte Missbrauchsbegriff: Cannabismissbrauch liegt laut FeV nur noch dann vor, wenn das Risiko besteht, dass Konsum und Verkehrsteilnahme nicht hinreichend getrennt werden können. Die frühere pauschale Bewertung von regelmäßigem Konsum als Missbrauch ist damit passé.
Das hat weitreichende Folgen für die Anordnung medizinischer Gutachten. Nur noch bei begründeten Zweifeln an der Trennfähigkeit kann eine MPU verlangt werden. Der Gesetzgeber will damit eine Gleichstellung von Alkohol- und Cannabiskonsum im Fahrerlaubnisrecht erreichen.