Hmm, hast du denn Angaben zum Trinkende gemacht? Weil der Atemalkohol von 2,2 Promille ist eigentlich nicht verwertbar, da die BAK maßgeblich ist. Die einzige Möglichkeit die ich noch sehe, dass ein rechtsmedizinisches forensisches Gutachten erstellt worden ist, dass deine BAK auf den Tatzeitpunkt zurückrechnet. Gibt es so ein Gutachten denn in deinen Akten? Dass es nicht im Strafbefehl drin steht könnte bedeuten, dass die BAK von 1,58 Promille als gerichtsfest verwertet wurde, damit das Strafmaß nach StGB 316 der absoluten Fahruntüchtigkeit erfüllt ist.
Also kurz gesagt, zurückgerechnet werden kann nur wie in meinem letzten Post beschrieben und wenn das forensische Gutachten existiert.
Also kurz gesagt, zurückgerechnet werden kann nur wie in meinem letzten Post beschrieben und wenn das forensische Gutachten existiert.